Samstag, 9. Februar 2013

Offener Brief


Sehr geehrter Herr Schelzke, sehr geehrte Damen und Herren,

die Bürgerinitiative Stoppt die Stadtbildzerstörung  setzt sich intensiv für die Erhaltung des Seligenstädter Stadtbildes ein.
Ein besonderer Schwerpunkt ist die Erhaltung der öffentlichen Nutzung des Bahngeländes, für das ein Investor im Bauausschuss im Mai 2012 eine massive Wohnbebauung vorgeschlagen hat.
Am 10.12.2012 wurde für dieses Gebiet in der Stadtverordnetenversammlung einstimmig die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, mit dem Ziel dort Flächen für den ruhenden Verkehr, den Personennahverkehr, sowie für Grünflächen auszuweisen. Nur einen Tag nach Beschlussfassung hat der Investor das Gelände gekauft. Der Eingang des Kaufvertrages wurde am 19.12.2012 im Rathaus bestätigt. Die Veränderungssperre wurde am 22.12.2012 veröffentlicht und der Aufstellungsbeschluss als amtl. Bekanntmachung am 11.1.2013.
Aufgrund dieser Konstellation und dem Vertragsinhalt, der dem Magistrat erst am 31.1.2013 zur Verfügung gestellt wurde, herrscht über die rechtlichen Folgen des Gebrauchs des Vorkaufsrechtes große Unsicherheit.
Da die Stadt nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten Gebrauch von ihrem Vorkaufsrecht machen kann und diese am 18.2.2013 endet, wird Ihre Prüfung auch von uns mit großer Spannung erwartet.

Für uns ist unklar, warum die juristische Prüfung des städtischen Rechtsamtes und die Anfrage beim Hessischen Städte- und Gemeindebund erst am 30.01.2013 erfolgte.
Wir kommen zu folgender Standortbestimmung:

Auch wenn im Haushaltsplanentwurf die abschreckende Summe von 2 Mio Euro für Erwerb-und Folgekosten bezüglich des Bahnhofsgeländes angesetzt ist, wird ein so hoher Preis nicht zu bezahlen sein ebenso wenig wie der Preis von 730.000 Euro für ca. 6.000qm, der im Kaufvertrag der Bahn mit dem Investor vereinbart ist:
In §§ 28 Abs. 3, 194 BauGB steht, dass gegen den vereinbarten Preis, der erkennbar zu hoch ist, die vorkaufsberechtigte Gemeinde den Verkehrswert – nämlich den Marktpreis – einseitig verbindlich bestimmen kann. Dieser hat sich an den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks zu richten. Preisbildende rechtliche Gegebenheit ist, dass das Gelände nicht bebaubar ist. Es war als Bahnbetriebsgelände nicht bebaubar. Es ist auch jetzt nicht bebaubar, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 81 vorsieht, dass die Fläche von der Bebauung freizuhalten ist und ihre Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche für das Parken von Fahrzeugen festgesetzt ist § 9 Abs. 1 Ziff. 10 u. 11 BauGB.
Damit ist der Verkehrswert mit Null zu veranschlagen.
Soweit es beim Recycling von Bahnbetriebsgelände einen Geschäftswert gibt, ist zu berücksichtigen, dass in den Nachbargemeinden solche Flächen für 18,61 Euro pro qm und 70 Euro pro qm (Groß Umstadt, Rodgau, Babenhausen usw.) abgekauft worden sind.
Seligenstadt kann mit guten Gründen in der Mitte den Preis auf 26 Euro pro qm bestimmen, was gem. § 315 BGB in Verbindung mit § 194 BauGB verbindlich ist.
 
Es ist die beschlossene Ausübung des Vorkaufsrechts bis zum 18.02.2013 der Bahn durch Verwaltungsakt – mit Rechtsmittelbelehrung – bekannt zu machen zugleich mit der Bestimmung des Kaufpreises von 26 Euro pro qm.
Bei Bestandskraft des Verwaltungsaktes wird die Stadt im Grundbuch eintragungsfähige Eigentümerin.
Wenn die Bahn gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einlegt und Anfechtungsklage erwägt, hat die Stadt die Option gem. § 177 BauGB die Instandsetzung des Geländes von der Bahn zu verlangen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Vorstand der Bürgerinitiative Stoppt die Stadtbildzerstörung

1 Kommentar:

  1. Es ist schon erstaunlich wie wenig euch euer Bahnhof wert ist.
    Einem Grundstückseigentümer,auch wenn er "Bahn" heißt,zu zumuten sein Grundstück mit 0 € zu bewerten ist wirklich respektlos und unverschämt.

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