Sehr geehrter Herr Schelzke,
am Montagabend, dem 18.2.2013 durften wir im HFWI-Ausschuss den Ausführungen von Florian Christopher Weber, Jurist des HSGB zum Vorkaufsrecht der Stadt Seligenstadt für das Bahngelände lauschen.
Ausführlich wurde erläutert,
-dass die Stadt in unserem Fall kein Vorkaufsrecht hat,
-dass das einer der am häufigsten vorkommenden Fehler sei,
-dass man sich nicht dafür schämen muss,
-dass es keine Möglichkeit gibt, die Berechtigung für das Vorkaufsrecht im Nachhinein herzustellen
-dass der Beschluss zurückgenommen werden muss, da er gegen geltendes Recht verstößt
-dass es dem Investor gegenüber eine Haftung aus Amtshaftung gibt
-dass der Investor einen Anspruch auf Entschädigung hat, wie Vorhaltekosten von Darlehen oder des Verlustes, der ihm durch die entgangene Bebaubarkeit entstanden ist
-dass ein rechtswidrig ausgeführtes städtisches Vorkaufsrecht, welches weder vom Investor noch von der Bahn angefochten wird, letztlich auch ein Verwaltungsakt mit Bestandskraft werden kann
Aus dem Publikum wurde an Herrn Weber die Frage gestellt, ob der Investor aufgrund der Chronologie, dass am Tag vor der Annahme des Kaufangebotes eine Veränderungssperre und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den ruhenden Verkehr, den Personennahverkehr, sowie für Grünflächen für dieses Grundstück beschlossen wurde und er somit wohlwissentlich, dass er es nicht bebauen kann, gekauft hat, überhaupt Anspruch auf Entschädigung durch entgangene Bebaubarkeit hat.
Die Antwort von Herrn Weber ließ leider nicht erkennen, dass ihm diese Terminchronologie überhaupt bekannt war. Aus diesem Grund gehörte die Betrachtung dieser Umstände auch nicht zur Aufgabenstellung seines Gutachtens und selbst, wenn er davon ausgeht, dass voraussichtlich ein Entschädigungsanspruch besteht, könne er das nicht abschließend sagen.
Da wir uns seit fast einem ¾ Jahr intensiv dafür einsetzen, dass die Stadt das Bahngelände selbst und vor allem zur Herstellung eines P&R-Parkplatzes entwickelt, Sie selbst sogar die Diskussion der Bürgerversammlung zum gleichen Thema geleitet haben, hatten wir gehofft, mit unserm Schreiben an Sie vom 8.2.2013 den Anstoß zu geben, dass auf all diese besonderen Begebenheiten in der Beurteilung des Rechtsgutachtens Rücksicht genommen wird.
Hätten diese doch die mögliche Entschädigungspflicht stark eingrenzen können und so auch Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Stadtverordneten zur Rücknahme des Beschlusses nehmen können.
Vollkommen unklar ist jetzt, bei welcher Handlungsweise der für die Stadt entstandene finanzielle Schaden größer ist. Bei der Ausnutzung des Vorkaufsrechtes zum selbst festgesetzten Grundstückspreis für ruhenden Verkehr, etc. und einer wahrscheinlich eher geringen Entschädigungspflicht dem Investor gegenüber oder bei den Preisverhandlungen der Stadt mit selbigem zum Erwerb des Grundstückes zum Verkehrswert.
Wir würden uns über eine nachträgliche Stellungnahme zur Rechtslage in Bezug zur vorhandenen Terminchronologie sehr freuen und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Vorstand der Bürgerinitiative Stoppt die Stadtbildzerstörung
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